10 GRÜNDE FÜR DIE INTERNATIONALE STRAFBARKEIT DES ÖKOZIDS
1. Das Verbrechen des Ökozids findet als Tatbestand des Völkerstrafrechts international Anwendung.
2. Mit der Umsetzung des Völkerstrafrechts in nationales Recht entstehen weltweit einheitliche Rechtspflichten gegenüber der Umwelt.
3. Regierungen, Unternehmen, Organisationen und jede Person, die Rechte über ein Territorium ausübt hat die Pflicht sicherzustellen, dass ihre Handlungen nicht Ursache der Beschädigung, Zerstörung oder des Verlusts von Ökosystemen werden.
4. Das Völkerstrafrecht zieht natürliche Personen und nicht ‚fiktive‘ juristische Personen wie Unternehmen zur Verantwortung. Damit entkommt keiner der persönlichen Verantwortung für sein schädliches Tun oder Unterlassen.
5. Ein Internationaler Strafgerichtshof existiert bereits und damit eine Institution und ein rechtlicher Rahmen, der für die strafrechtliche Verfolgung des Ökozids eingesetzt werden kann.
6. Indem wir den Ökozid zur Straftat und seine Verursacher zu Straftätern erklären, schaffen wir das Verantwortungsbewusstsein bei potentiellen Tätern, das zu einer Verhinderung des Ökozids führt.
7. Die Verantwortlichen werden in erster Linie zur Wiederherstellung der betroffenen Ökosysteme verpflichtet und können sich nicht weiter mit der Zahlung von Bußgeldern ihrer Verantwortung entziehen – ‚Kosten‘ die häufig von vornherein einkalkuliert und an den Konsumenten weitergegeben werden.
8. Die Strafbarkeit des Ökozids führt zu einer Verlagerung von persönlichen Interessen auf öffentliche, ökologische und gesellschaftliche Interessen.
9. Frieden. Ökozid ist ein Verbrechen gegen den Frieden. Die intensive Ausbeutung der natürlichen Ressourcen durch den Menschen führt zu der rasanten Beschädigung, Zerstörung und dem Verlust von Ökosystemen. Die Beschädigung und Zerstörung von Ökosystemen führt ihrerseits zu einem weiteren Ressourcenschwund, Konflikte und Kriege schließen sich an.
10. Mit der Beendigung des Ökozids beenden wir die Zerstörung unserer Lebensgrundlagen.